Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht nur Einsicht in seine eigenen Personendaten, sondern in sämtliche bei der Beschwerde­gegnerin vorhandenen Akten bezüglich seiner (noch lebenden oder verstorbenen) Familienmitglieder verlangt hat. Diese datieren teilweise bis zu 40 Jahre zurück. Nachdem beide Parteien wie erwähnt von einer Einsichtnahme an Ort und Stelle im Sinne von Art. 1 Abs. 3 VDSG ausgehen, kann es sich nicht darum handeln, von den betreffenden Aktenstücken Kopien zu erstellen. Auch eine eigentliche Sortierung ist nicht erforderlich, nachdem dem Beschwerdeführer nunmehr alle Daten seiner Familie zur Einsicht gegeben werden.