Ist die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besonders hoch (wie z. B. bei Daten über Krankheiten und Vorstrafen), so besteht ein akzentuiertes Auskunftsbedürfnis. Dieses wiederum rechtfertigt es, die Auskunft durch einen niedrig bemessenen Kostenanteil zu erleichtern (Alexander Dubach, Kommentar zum Schweizeri­schen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, N. 43 zu Art. 8). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht nur Einsicht in seine eigenen Personendaten, sondern in sämtliche bei der Beschwerde­gegnerin vorhandenen Akten bezüglich seiner (noch lebenden oder verstorbenen) Familienmitglieder verlangt hat.