Abs. 2 VDSG. Die Beschwerdegegnerin begründet diesen mit dem besonders grossen Arbeitsaufwand, der durch die Zusammenstellung und Sortierung der vom Beschwerdeführer einzusehenden Akten verursacht wird. Gemäss der genannten Bestimmung beträgt die Kostenbeteiligung maximal Fr. 300.-. Die Angemessenheit der Kostenbeteiligung im Sinne von Abs. 1 richtet sich einerseits nach dem Aufwand der datenbearbeitenden Stelle und andererseits nach dem persönlichkeitsverletzenden Potential der gespeicherten Daten im Einzelfall. Ist die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besonders hoch (wie z. B. bei Daten über Krankheiten und Vorstrafen), so besteht ein akzentuiertes Auskunftsbedürfnis.