Es bleibt somit lediglich festzustellen, dass sich die Beschwerdegeg­nerin heute dem geltend gemachten Akteneinsichtrecht nicht mehr widersetzt. Da die Parteien sich offensichtlich über eine Auskunftserteilung «an Ort und Stelle» im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) geeinigt haben, ist auch nicht mehr über die Modalitäten der Auskunftserteilung zu befinden. Da der Inhaber der Datensammlung den Ort ihrer Aufbewahrung frei bestimmen kann, ist es an der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, wo die Auskunft stattfinden kann. 2. Zu befinden bleibt damit nur noch über den Unkostenbeitrag gemäss Art. 2