Es verhält sich damit gleich, wie wenn die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz ihre angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen hätte, wozu sie gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bis zu ihrer Vernehmlassung zuständig gewesen wäre. Es bleibt somit lediglich festzustellen, dass sich die Beschwerdegeg­nerin heute dem geltend gemachten Akteneinsichtrecht nicht mehr widersetzt.