Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits in der Vernehmlassung vom 6. Oktober 1997 ausdrücklich die Gewährung der Akteneinsicht in sämtliche Familienakten mit Ausnahme der Unterlagen betreffend die Krankengeschichte der Mutter des Beschwerdeführers anerkannt hat und nach Vorlegung einer entsprechenden Einwilligung nunmehr die Akteneinsicht ohne jegliche Einschränkung gewährt, ist festzustellen, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verlangten Akteneinsichtsrechts mit Ausnahme des Unkostenbeitrags kein Streitpunkt mehr besteht. Es verhält sich damit gleich, wie wenn die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz ihre angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen hätte, wozu sie gemäss Art.