Art. 8 Abs. 5 DSG. Art. 2 VDSG. Modalitäten der Ausübung des Auskunftsrechts. Voraussetzungen der Erhebung einer Kostenbeteiligung vom Gesuchsteller. Die Anforderungen an die Ausschöpfung der Maximalgebühr von Fr. 300.- dürfen nicht allzu hoch gestellt werden. Dem Inhaber der Datensammlung steht bei deren Bemessung ein gewisser Ermessensspielraum zu.