{"Signatur": "CH_VB_014", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-02-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_014_JAAC-64-71--_1998-02-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004838.pdf?ID=150004838", "Checksum": "8bcd4f36f213e6ebb164818a5cc5b150"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.71 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 20.02.1998 JAAC 64.71 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006 20.02.1998 JAAC 64.71 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati 20.02.1998 JAAC 64.71 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de la protection des données et de la transparence, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale della protezione dei dati"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:08", "Checksum": "c45e4706626d78df3aa17eafb3a0ac2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Datenschutzkommission 20.02.1998 JAAC 64.71 \r\n\n JAAC 64.71\n\nUrteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission\nvom 20. Februar 1998\n\nArt. 8 al. 5 LPD. Art. 2 OLPD. Modalités de l’exercice du droit d’accès.\nConditions auxquelles une participation aux frais peut être perçue\nauprès du requérant.\nLes exigences auxquelles est liée la perception de la taxe maximale de\nFr. 300.- ne doivent pas être trop élevées. Le maître du fichier jouit d’une\ncertaine marge d’appréciation dans le calcul.\n\nArt. 8 Abs. 5 DSG. Art. 2 VDSG. Modalitäten der Ausübung\ndes Auskunftsrechts. Voraussetzungen der Erhebung einer\nKostenbeteiligung vom Gesuchsteller.\nDie Anforderungen an die Ausschöpfung der Maximalgebühr von\nFr. 300.- dürfen nicht allzu hoch gestellt werden. Dem Inhaber\nder Datensammlung steht bei deren Bemessung ein gewisser\nErmessensspielraum zu.\n\nArt. 8 cpv. 5 LPD. Art. 2 OLPD. Modalità di esercizio del diritto d’accesso.\nCondizioni per una partecipazione del richiedente alle spese.\nLe esigenze cui è subordinata la riscossione della tassa massima di\nFr. 300.- non devono essere troppo elevate. Il detentore della collezione\ndi dati ha un certo margine di apprezzamento per il calcolo della tassa.\n\n1\n1. Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits in der Vernehmlassung\nvom 6. Oktober 1997 ausdrücklich die Gewährung der Akteneinsicht in\nsämtliche Familienakten mit Ausnahme der Unterlagen betreffend die\nKrankengeschichte der Mutter des Beschwerdeführers anerkannt hat\nund nach Vorlegung einer entsprechenden Einwilligung nunmehr die\nAkteneinsicht ohne jegliche Einschränkung gewährt, ist festzustellen, dass\nhinsichtlich des vom Beschwerdeführer verlangten Akteneinsichtsrechts\nmit Ausnahme des Unkostenbeitrags kein Streitpunkt mehr besteht. Es\nverhält sich damit gleich, wie wenn die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz\nihre angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen hätte, wozu\nsie gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. April 1968 über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bis zu ihrer Vernehmlassung\nzuständig gewesen wäre. Es bleibt somit lediglich festzustellen, dass sich\ndie Beschwerdegeg­nerin heute dem geltend gemachten Akteneinsichtrecht\nnicht mehr widersetzt. Da die Parteien sich offensichtlich über eine\nAuskunftserteilung «an Ort und Stelle» im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der\nVerordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz\n(VDSG, SR 235.11) geeinigt haben, ist auch nicht mehr über die Modalitäten der\nAuskunftserteilung zu befinden. Da der Inhaber der Datensammlung den Ort\nihrer Aufbewahrung frei bestimmen kann, ist es an der Beschwerdegegnerin,\ndem Beschwerdeführer mitzuteilen, wo die Auskunft stattfinden kann.\n2. Zu befinden bleibt damit nur noch über den Unkostenbeitrag gemäss Art. 2\nAbs. 2 VDSG. Die Beschwerdegegnerin begründet diesen mit dem besonders\ngrossen Arbeitsaufwand, der durch die Zusammenstellung und Sortierung\nder vom Beschwerdeführer einzusehenden Akten verursacht wird. Gemäss\nder genannten Bestimmung beträgt die Kostenbeteiligung maximal Fr. 300.-.\nDie Angemessenheit der Kostenbeteiligung im Sinne von Abs. 1 richtet sich\neinerseits nach dem Aufwand der datenbearbeitenden Stelle und andererseits\nnach dem persönlichkeitsverletzenden Potential der gespeicherten Daten\nim Einzelfall. Ist die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besonders\nhoch (wie z. B. bei Daten über Krankheiten und Vorstrafen), so besteht ein\nakzentuiertes Auskunftsbedürfnis. Dieses wiederum rechtfertigt es, die\nAuskunft durch einen niedrig bemessenen Kostenanteil zu erleichtern\n(Alexander Dubach, Kommentar zum Schweizeri­schen Datenschutzgesetz,\nBasel / Frankfurt am Main 1995, N. 43 zu Art. 8). Im vorliegenden Fall ist\nzu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht nur Einsicht in seine\neigenen Personendaten, sondern in sämtliche bei der Beschwerde­gegnerin\nvorhandenen Akten bezüglich seiner (noch lebenden oder verstorbenen)\nFamilienmitglieder verlangt hat. Diese datieren teilweise bis zu 40 Jahre\nzurück. Nachdem beide Parteien wie erwähnt von einer Einsichtnahme an\nOrt und Stelle im Sinne von Art. 1 Abs. 3 VDSG ausgehen, kann es sich nicht\ndarum handeln, von den betreffenden Aktenstücken Kopien zu erstellen.\nAuch eine eigentliche Sortierung ist nicht erforderlich, nachdem dem\nBeschwerdeführer nunmehr alle Daten seiner Familie zur Einsicht gegeben\nwerden. Da die Maximalgebühr vom Gesetzgeber bewusst niedrig gehalten\nwurde, um in komplexen Fällen die Kosten der Auskunftserteilung nicht\nso hoch werden zu lassen, dass dadurch der Aus­kunftsanspruch faktisch\nausgehöhlt würde (Dubach, a.a.O. N. 46), dürfen indessen die Anforderungen\nfür eine Ausschöpfung dieser Maximalgebühr auch nicht allzu hoch gestellt\nwerden. Dem Inhaber der Datensammlung muss bei der Bemessung auch ein\ngewisser Ermessensspielraum zugebilligt werden. Aus diesen Gründen hat\n\n"}