Art. 4 Abs. 2, Art. 19, Art. 25 Abs. 1 Bst. c, Art. 33 Abs. 1 Bst. b DSG. Bekanntgabe von Personendaten einer Mitarbeiterin anlässlich eines Weiterbildungsseminares. - Gegen die Weigerung eines Bundesorganes, die Widerrechtlichkeit einer Datenbearbeitung festzustellen, kann bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) Beschwerde geführt werden. - Die Bekanntgabe von Personendaten einer Mitarbeiterin in anonymisierter, jedoch die Identifikation der Person durch Dritte nicht ausschliessender Form im Rahmen eines Weiterbildungsseminares ist widerrechtlich, da kein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 19 DSG gegeben ist.