Die Verfügung vom 29. Mai 1997 ist aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer oder seinem Anwalt Akteneinsicht im oben erwähnten Umfang zu gewähren. Da der Beschwerdeführer uneingeschränkt Einsicht in das «über ihn geführte Dossier» verlangte, ein solches jedoch offensichtlich nicht existiert, vielmehr ein Dossier über das von ihm gegen die Schweiz geführte EMRK-Beschwerdeverfahren und dieses nur teilweise dem Einsichtsrecht unterliegende Personendaten des Beschwerdeführers enthält, kommt das Ergebnis einem bloss teilweisen Obsiegen gleich. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG (in Verbindung mit Art.