Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht vollumfänglich abwies. Die Verfügung vom 29. Mai 1997 ist aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer oder seinem Anwalt Akteneinsicht im oben erwähnten Umfang zu gewähren.