in casu offenbar - und nach Ansicht des EGMR zu Unrecht - nur deshalb unterblieb, weil sie dem angefochtenen Entscheid entsprachen und deshalb nach Meinung des Bundesgerichts unwesentlich waren). Daher sind die folgenden Unterlagen dem Beschwerdeführer bzw. seinem Anwalt in Anwendung von Art. 8 Abs. 5 DSG zur Einsichtnahme offenzulegen (in der Reihenfolge der Klassierung der Akten): (...) 8. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht vollumfänglich abwies.