erfassten Dokumente tangiert. Auch die Vernehmlassungen des Bundesgerichts und des Kantonsgerichts X. an das BJ vom 20. Januar und 3. Februar 1994 geben im konkreten Fall keinen Anlass dazu, anzunehmen, ihre Offenlegung würde die beiden Gerichte in Zukunft veranlassen, auf materielle Stellungnahmen zu verzichten, sowenig als kantonale Instanzen deswegen auf Bemerkungen zuhanden des Bundesgerichts verzichten, weil sie damit rechnen müssten, dass diese in Anwendung von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht werden können (was