c DSG. Bezüglich dieser Akten besteht grundsätzlich ein Auskunftsrecht des Beschwerdeführers, welches nur bei Vorliegen von Gründen gemäss Art. 9 DSG eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Soweit der Beschwerdegegner solche geltend macht, hat die EDSK somit die notwendige Interessenabwägung vorzunehmen. Nach Prüfung des Dossiers sind nach Auffassung der EDSK die vom Beschwerdegegner geltend gemachten überwiegenden Interessen bei keinem der in Frage stehenden, d. h. nunmehr, nach Ende des Prozesses vor dem EGMR, als Personendaten vom Auskunftsrecht des Beschwerdeführers