d. Akten, die im Verlaufe des Verfahrens und unmittelbar nach der Zustellung des Urteils des EGMR zwischen dem BJ einerseits und dem Bundesgericht, dem Kantonsgericht X. und dem Justizdepartement des Kantons X. oder anderen Amtsstellen entstanden sind und die konkret im Zusammenhang mit dem Ausgang des Verfahrens vor der EKMR und dem EGMR stehen. Dasselbe gilt bezüglich eines Briefes des BJ an den Chef des Sekretariates des EDSB vom 7. August 1996 betreffend die grundsätzliche Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 2 Bst. c