Auch diese Akten stellen - ungeachtet des jeweils im Rubrum bei der Erwähnung des Urteils auftauchenden Namens des Beschwerdeführers - offensichtlich nicht Personendaten desselben dar (E. 4b) und sind deshalb vom Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 5 DSG nicht erfasst. d. Akten, die im Verlaufe des Verfahrens und unmittelbar nach der Zustellung des Urteils des EGMR zwischen dem BJ einerseits und dem Bundesgericht, dem Kantonsgericht X. und dem Justizdepartement des Kantons X. oder anderen Amtsstellen entstanden sind und die konkret im Zusammenhang mit dem Ausgang des Verfahrens vor der EKMR und dem EGMR stehen.