Dabei ging es um das Bemühen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), den Jus­tizdirektionen der Kantone die generellen Folgen des Urteils (z. B. bezüglich deren künftiger Vernehmlassungen an das Bundesgericht) zu erläutern. Dazu gehört ein zusammenfassender Kurzbericht des BJ an den Departementvorsteher über das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Februar 1997. Auch diese Akten stellen - ungeachtet des jeweils im Rubrum bei der Erwähnung des Urteils auftauchenden Namens des Beschwerdeführers - offensichtlich nicht Personendaten desselben dar (E. 4b) und sind deshalb vom Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 5 DSG nicht erfasst.