Das der EDSK vom Beschwerdegegner unter Anwendung von Art. 27 VwVG eingereichte Dossier enthält Aktenstücke, die sich nach Prüfung durch die Kommission generell in vier Kategorien einteilen lassen: a. (...) b. (...) c. Akten, die nach dem Urteil des EGMR zwecks Mitteilung und Erläuterung desselben an die Justizdirektion aller Kantone gingen. Dabei ging es um das Bemühen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), den Jus­tizdirektionen der Kantone die generellen Folgen des Urteils (z. B. bezüglich deren künftiger Vernehmlassungen an das Bundesgericht) zu erläutern.