Dieser Verweigerungsgrund ist grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdegegner bleibt mit diesem Einwand aber sehr generell. Die Akten, deren Herausgabe an den Beschwerdeführer die genannten Interessen tangieren könnte, werden nicht im Einzelnen bezeichnet. Ob der Verweigerungsgrund gegeben ist, muss indessen im Einzelfall bezüglich der Daten bzw. Aktenstücke, an denen die Einsicht verweigert werden will, konkret geprüft werden, d.h. es muss geprüft werden, ob die geltend gemachten öffentlichen Interessen im gegebenen Zeitpunkt tatsächlich das Auskunftsrecht überwiegen. 7. Das der EDSK vom Beschwerdegegner unter Anwendung von Art.