8 bleiben. Da es sich jedoch konkret auf dessen Verfahren und dessen Antrag auf Akteneinsicht und damit auf seine Person bezog, unterliegt es dem Einsichtsrecht nach Art. 8 unter Vorbehalt von Art. 9 DSG. 6. Schliesslich wird vom BJ geltend gemacht, einer Einsichtnahme in die Akten würde ein das Interesse des Gesuchstellers an der Kenntnisnahme des Dos­siers überwiegendes öffentliches Interesse der Eidgenossenschaft im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG, nämlich das Interesse an einer wirksamen Vertretung der Schweiz als beklagter Partei, entgegenstehen. Dieser Verweigerungsgrund ist grundsätzlich zulässig.