8 erfasst, soweit nicht Gründe im Sinne von Art. 9 DSG entgegenstehen. Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG kann zudem ohne einen besondern Interessennachweis geltend gemacht werden (BGE 123 II 438). Gründe im Sinne von Art. 9 DSG können indessen gerade auch in Bezug auf so genannte «interne Akten» vorliegen. Als Beispiel hierzu sei der Brief des BJ an den Chef des Sekretariats des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 7. August 1996 betreffend die grundsätzliche Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG erwähnt. Während der Hängigkeit des Verfahrens durfte dieses Schreiben als «Internum» dem Einsichtsrechts des Beschwerdeführers entzogen