c DSG nicht dieses Gesetz, sondern das anwendbare Prozessrecht und ergänzend die Minimalgarantien gemäss Art. 4 BV das Akteneinsichtsrecht regeln - vorliegend während der Hängigkeit des EGMR-Verfahrens dessen Prozessrecht -, hatte mithin die erwähnte Ausnahme ihre Geltung. Das nach Abschluss des Prozesses anwendbare DSG differenziert demgegenüber nicht nach internen und übrigen Daten, sondern bezieht den Auskunftsanspruch nach Art. 8 ausschliesslich auf die eigenen personenbezogenen Daten des Betroffenen (vgl. zu dieser Abgrenzung Alexander Dubach, Kommentar DSG, N. 55 zu Art. 8 und vorne E. 4). Diese sind ausnahmslos vom Auskunftsrecht nach Art. 8 erfasst,