Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 BV schliesst indessen die «internen Akten» (Entwürfe, Notizen, Mitberichte, verwaltungsinterne Gutachten, usw.) vom Anspruch auf Akteneinsicht aus, weil diese nicht zur Begründung einer Verfügung dienten (kritisch Georg Müller, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern, hiernach: Kommentar BV, Rz. 108/109 zu Art. 4 BV, mit Hinweisen). Soweit deshalb das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens geltend gemacht wird und damit in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Bst. c