4 BV, wonach verwaltungsinterne Akten nicht Gegenstand des Einsichtsrechts sind (BGE 115 V 297, 303 E. 2g/aa). Müssten die vom BJ um ihre Meinung gebetenen Amtsstellen damit rechnen, dass ihre ursprünglich nur für die Meinungsbildung dieses Amtes konzipierten Beiträge nach Abschluss des Verfahrens öffentlich zugänglich würden, so könnten sie sich, nach Auffassung des BJ, mit der Zeit veranlasst sehen, auf materielle Stellungnahmen weitgehend zu verzichten, was der wirksamen Vorbereitung der Verteidigung der Schweiz abträglich wäre und dem Gebot der Gleichstellung beider Parteien im Strassburger Verfahren widerspräche. Das verfahrensbezogene und durch Art.