7 Vertraulichkeit darf wohl im Hinblick auf künftige ähnliche Fälle im Interesse des Staates auch über das Ende des konkreten Verfahrens hinaus gewahrt bleiben; - Instruktion des «agent du gouvernement»; - Stellungnahmen von Gerichten und Behörden (soweit diese überhaupt Personendaten darstellen, vgl. oben E. 4), welche im Hinblick auf die Vertraulichkeit des Verfahrens abgegeben worden sind, soweit deren Interessen an der Geheimhaltung tatsächlich überwiegen (hierzu unten E. 6/7). b. Das BJ verweist zudem auf die Praxis des Bundesgerichts zum Akteneinsichtsrecht nach Art.