Soweit deshalb im das Verfahren des Beschwerdeführers betreffenden Dossier Personendaten des Beschwerdeführers enthalten sind, werden diese vom BJ im Sinne des DSG weiterbearbeitet. Als Bundesorgan kann dieses sich deshalb ausschliesslich auf Verweigerungsgründe gemäss Art. 9 Abs. 1 und 2 DSG stützen. In einem Fall wie dem vorliegenden ist es denkbar, dass Verweigerungsgründe gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a (überwiegende öffentliche Interessen) bzw. Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG (überwiegende Interessen eines Dritten) z. B. hinsichtlich der folgenden, das Verfahren in Strassburg betreffenden Vorgänge geltend gemacht werden können: - Versuch zur gütlichen Einigung mit dem Beschwerdeführer (wird von