Ein gewillkürter Parteivertreter, d. h. ein mandatierter Anwalt, würde der ehemaligen Gegenpartei gegenüber die Einsichtnahme in die in seinem Besitz befindlichen Akten auch nach Beendigung des Prozesses unter Hinweis auf das Berufsgeheimnis und die anwaltliche Treuepflicht gegenüber dem Mandanten verweigern. Die ehemalige Gegenpartei selbst würde, sofern es sich um eine Privatperson handelt und die von ihr aufbewahrten Prozessakten überhaupt eine Datensammlung im Sinne von Art. 3 Bst. g DSG bilden würden, die Einsicht wohl unschwer gestützt auf überwiegende eigene Interessen gemäss Art. 9 Abs. 3 DSG verweigern.