Trotzdem erscheint die Befürchtung des Beschwerdegegners weitgehend unbegründet. Denn es versteht sich, dass ein ehemaliger Prozessgegner nicht nach Abschluss des Verfahrens mittels Art. 8 DSG uneingeschränkt Einsicht in das Dossier seiner Gegenpartei verlangen kann. Ein gewillkürter Parteivertreter, d. h. ein mandatierter Anwalt, würde der ehemaligen Gegenpartei gegenüber die Einsichtnahme in die in seinem Besitz befindlichen Akten auch nach Beendigung des Prozesses unter Hinweis auf das Berufsgeheimnis und die anwaltliche Treuepflicht gegenüber dem Mandanten verweigern.