Der Beschwerdegegner scheint zu befürchten, eine Gutheissung des Begehrens des Beschwerdeführers bedeute zwingend in allen künftigen Verfahren vor der EKMR und dem EGMR die Herausgabe des Dossiers an die Gegenpartei nach Abschluss des Verfahrens. Wenn das BJ in der Anwendung des Datenschutzrechts danach differenzen will, ob das zuständige Bundesorgan hoheitlich verfügt hat oder als Vertreter der Eidgenossenschaft in einem früheren Verfahren selber wie eine Partei aufgetreten ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Für eine solche Unterscheidung bietet das Gesetz keine Grundlage. Trotzdem erscheint die Befürchtung des Beschwerdegegners weitgehend unbegründet.