Da­raus folge, dass es die zur Vorbereitung des Verfahrens eingeholten Meinungen Dritter nicht an die Gegenpartei weitergeben müsse. Allfällige Stellungnahmen der beteiligten nationalen Instanzen im Verfahren seien zudem lediglich vorläufiger Natur. Der Beschwerdegegner scheint zu befürchten, eine Gutheissung des Begehrens des Beschwerdeführers bedeute zwingend in allen künftigen Verfahren vor der EKMR und dem EGMR die Herausgabe des Dossiers an die Gegenpartei nach Abschluss des Verfahrens.