6 Aktenstücke ist das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers nach Art. 8 DSG zu bejahen, soweit nicht, wie noch zu prüfen sein wird, Verweigerungs- oder Einschränkungsgründe gemäss Art. 9 DSG vorliegen. 5.a. Der Beschwerdegegner macht geltend, das BJ habe im Verfahren vor der EKMR bzw. dem EGMR nicht als urteilende Behörde gehandelt, sondern die In­teressen der vom Beschwerdeführer beklagten Partei (der Schweiz) gewahrt. Da­raus folge, dass es die zur Vorbereitung des Verfahrens eingeholten Meinungen Dritter nicht an die Gegenpartei weitergeben müsse.