c. Entsprechend diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die beim Beschwerdegegner bearbeiteten Daten betreffend das Verfahren N. gegen die Schweiz wegen Verletzung von Art. 6 § 1 EMRK vor der EKMR und dem EGMR Personendaten des Beschwerdeführers darstellen, soweit die Aktenstücke einen genügenden Bezug zu seiner Person aufweisen. Bezüglich solcher