b. Aktenstücke, welche generelle Stellungnahmen von Behörden zu Fragen allgemeiner Natur, z. B. Überlegungen betreffend die künftige Entwicklung ihrer Rechtsprechung enthalten und keinen finalen Bezug zur Angelegenheit der betroffenen Person haben, stellen keine Personendaten im Sinne der zitierten Lehrmeinung und der Praxis dar. Daran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, wenn diese allgemeinen Erörterungen aus Anlass der sich in einem konkreten Verfahren stellenden Probleme erfolgen und deshalb allenfalls im Rub­rum auf das betreffende Verfahren in Form der Nennung des Namens bzw. der Namen der Verfahrensbeteiligten Bezug genommen wird. c.