Insbesondere gelten als Personendaten auch Angaben, bei denen die Person, die gemeint ist, nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar ist, weil eine Identifikation durch die Kombination verschiedener Informationen ohne einen unverhältnismässigen Aufwand möglich ist (Urs Belser, Kommentar DSG, N. 6 zu Art. 3). b. Aktenstücke, welche generelle Stellungnahmen von Behörden zu Fragen allgemeiner Natur, z. B. Überlegungen betreffend die künftige Entwicklung ihrer Rechtsprechung enthalten und keinen finalen Bezug zur Angelegenheit der betroffenen Person haben, stellen keine Personendaten im Sinne der zitierten Lehrmeinung und der Praxis dar.