Das BJ machte zur Begründung der Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht unter anderem geltend, es handle sich bei den Schriftstücken in seinem Dossier, um die es dem Beschwerdeführer gehe, nicht um Personendaten des Beschwerdeführers. a. (Hinweis auf den Begriff «Personendaten» gemäss herrschender Lehre und bisheriger Praxis der EDSK, siehe z. B. Urteil vom 21. November 1997, VPB 62.57 S. 539).