8 DSG der Einsicht der Parteien zugänglich gemacht werden. 4. Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die beim Beschwerdegegner vorhandenen Akten betreffend das Verfahren vor der EKMR und dem EGMR in Sachen N. gegen die Schweiz Personendaten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG darstellen, für welche dieser grundsätzlich gemäss Art. 8 DSG ein Auskunftsrecht geltend machen kann. Das BJ machte zur Begründung der Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht unter anderem geltend, es handle sich bei den Schriftstücken in seinem Dossier, um die es dem Beschwerdeführer gehe, nicht um Personendaten des Beschwerdeführers.