Personen nicht generell entzogen werden. Eine Ausnahme gilt einzig insoweit, als zwingende Prozessrechtsvorschriften auch nach Abschluss des Verfahrens zu beachten bleiben und kollidierendem Datenschutzrecht vorgehen. Schreibt z. B. das Prozessrecht für eine Kollegialbehörde geheime Urteilsberatung vor, so können schriftliche Aufzeichnungen, die sich auf diese Urteilsberatung beziehen, nicht nachträglich mittels Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG der Einsicht der Parteien zugänglich gemacht werden.