5 Rechtsmittel bis zu ihrer Erledigung das Verfahren noch als «hängig» im Sinne des DSG erscheinen lassen. Desgleichen unterstehen Revision und Erläuterung den massgeblichen Prozessrechtsvorschriften und gehen der Anwendbarkeit des DSG vor. Eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung der Prozessakten kann nur auf dem Wege der für das betreffende Verfahren geltenden Vorschriften und nicht mittels Datenschutzrecht erfolgen. Ausserhalb solcher «Nachverfahren» können dagegen Aktenbestandteile eines ab­geschlossenen Verfahrens, soweit sie Personendaten sind (vgl. nachfolgend E. 4), dem datenschutzrechtlich gewährleisteten Einsichtsrecht der betroffenen