Vorweg stellt sich heute die Frage, ob der Ausschluss der Geltung des DSG gemäss der genannten Bestimmung auch nach Abschluss des Verfahrens durch das Urteil des EGMR vom 18. Februar 1997 noch von Bedeutung sein könnte. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut beschränkt sich die Ausnahme auf hängige Verfahren. Nach Abschluss eines justizmässigen Verfahrens greift die Ausnahmeregel von Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG nicht mehr und dieses Gesetz ist demnach auf die betreffenden Daten anwendbar (vgl. BGE 123 II 538; Marc Buntschu, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel / Frankfurt am Main 1995, hiernach: Kommentar DSG, N. 40/41 zu Art. 2).