a VwVG berücksichtigt werden muss, weil sonst durch die blosse Gewährung der Akteneinsicht in die Akten des hängigen Beschwerdeverfahrens der eigentliche Streitgegenstand gegenstandslos gemacht werden könnte. 3. Auf die erste Beschwerde des Beschwerdeführers wurde nicht eingetreten, weil die Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem EGMR die Anwendbarkeit des DSG gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG ausschloss. Vorweg stellt sich heute die Frage, ob der Ausschluss der Geltung des DSG gemäss der genannten Bestimmung auch nach Abschluss des Verfahrens durch das Urteil des EGMR vom 18. Februar 1997 noch von Bedeutung sein könnte.