Die Akten sind der EDSK vom Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 27 und 28 des Bundesgesetzes vom 20. April 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eingereicht worden, da der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung der Akteneinsicht im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG geltend macht, welches gerade Gegenstand der vorliegenden Beurteilung bildet und daher zunächst im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG berücksichtigt werden muss, weil sonst durch die blosse Gewährung der Akteneinsicht in die Akten des hängigen Beschwerdeverfahrens der eigentliche Streitgegenstand gegenstandslos gemacht werden könnte.