Aus den Erwägungen: 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung des BJ vom 29. Mai 1997, welche an die Stelle derjenigen vom 20. August 1996 trat. Da sie inhaltlich insoweit gleich lautet, als die Akteneinsicht in die nämlichen Akten verweigert wird, ist die frühere Verfügung gegenstandslos. Streitgegenstand bleibt so oder anders der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die fraglichen Akten. 2. Die Akten sind der EDSK vom Beschwerdegegner in Anwendung von Art.