Soweit dieser Unterschied der Prozessführung aber in der Natur eines internationalen Individual-Beschwerdeverfahrens liege, sei er ohne weiteres hinzunehmen. Das BJ erachtet es jedoch als stossend, wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Datenschutz die zur Vorbereitung der Prozessführung unerlässliche interne Meinungsbildung der beklagten Partei behindern und deren wirksame Prozessführung damit noch zusätzlich erschweren könnte. Aus den Erwägungen: 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung des BJ vom 29. Mai 1997, welche an die Stelle derjenigen vom 20. August 1996 trat.