Ebensowenig habe das Amt je Anlass oder Interesse, Daten zur Person des Beschwerdeführers «zu sammeln». Schliesslich weist das BJ darauf hin, dass es in der Prozessführung vor den EMRK-Kontrollorganen stets in den Schranken des objektiv Vertretbaren bleiben müsse, während die beschwerdeführende Partei keinerlei rechtsstaatliche Rücksichtnahme walten lassen müsse. Soweit dieser Unterschied der Prozessführung aber in der Natur eines internationalen Individual-Beschwerdeverfahrens liege, sei er ohne weiteres hinzunehmen.