4 öffentlichen Interesse entspreche (nämlich demjenigen, sachgerechte Lösungen im Einzelfall zu finden und unnötige Prozesse zu vermeiden). Es verstehe sich von selbst, dass das BJ die betroffenen innerstaatlichen Behörden konsultiere, wenn es eine gütliche Einigung ins Auge fasse und dass die über diese Frage geführte Korrespondenz in keinem Fall und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens für die Öffentlichkeit bestimmt sei. Ebensowenig habe das Amt je Anlass oder Interesse, Daten zur Person des Beschwerdeführers «zu sammeln».