Im Übrigen wird daran erinnert, dass das BJ im EMRK-Beschwerdeverfahren nicht als verfügende Behörde oder als Vorinstanz, sondern als Vertreterin der vom Beschwerdeführer beklagten Partei auftrete. Auch in streitigen Gerichtsverfahren auf nationaler Ebene sei es unvorstellbar, dass eine Partei Einsicht in die vorbereitenden Prozessakten der Gegenpartei erlangen könnte. Der Beschwerdeführer verkenne ferner die Bedeutung des Instituts der gütlichen Regelung, dessen Zustandekommen auch vor dem Gerichtshof auf Vertraulichkeit angewiesen sei und selbstverständlich einem bedeutenden