diese Frage zuvor ausdrücklich offengelassen worden sei. Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers in Ziff. 2a der Beschwerde habe dieser im Verfahren vor dem EGMR über ein umfassendes Einsichtsrecht in die Akten verfügt, welche dem Gerichtshof vorlagen. Dies habe insbesondere auch für die Eingaben des BJ an den Gerichtshof gegolten. Im Übrigen wird daran erinnert, dass das BJ im EMRK-Beschwerdeverfahren nicht als verfügende Behörde oder als Vorinstanz, sondern als Vertreterin der vom Beschwerdeführer beklagten Partei auftrete.