Mit schriftlicher Vernehmlassung vom 27. Oktober 1997 beantragt das BJ, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Vorweg verweist es darauf, Anfechtungsobjekt der Beschwerde könne von vornherein nur die Verfügung des BJ vom 29. Mai 1997, nicht aber auch diejenige vom 20. August 1996 darstellen, da das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsichtnahme während des hängigen EMRK-Verfahrens mit dem Urteil des EGMR vom 18. Februar 1997 gegenstandslos geworden sei. Zum Materiellen wird ausgeführt, dass die Ansicht, es handle sich bei den im EMRK-Beschwerdedossier N. enthaltenen Angaben nicht um Personendaten im Sinne des DSG, keinen Widerspruch zu früheren Aussagen darstellten, da