Es wäre zudem nicht Aufgabe von Bundesorganen, internationale Prozesse «wie Private», ohne Rücksicht auf die Objektivitätspflicht zu führen. Schliesslich wäre es völlig unverhältnismässig, die Ein­sichtnahme vollumfänglich zu verweigern, abgesehen davon, dass keinerlei Anlass für eine Aktenvorenthaltung bestünde, wenn die Dokumente reine (und damit sogar publikationsfähige) Rechtserwägungen und nicht - wie vermutet - Werturteile über den Beschwerdeführer enthalten würden. D. Mit schriftlicher Vernehmlassung vom 27. Oktober 1997 beantragt das BJ, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.