4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) hinausgehe. Das DSG kenne, mit Ausnahme der «überwie­genden öffentlichen Interessen», keinen Vorbehalt des «amtsinternen Gebrauchs». Überwiegende öffentliche Interessen könnten mangels eines Staatsgeheimnisses offensichtlich nicht vorliegen. Es wäre zudem nicht Aufgabe von Bundesorganen, internationale Prozesse «wie Private», ohne Rücksicht auf die Objektivitätspflicht zu führen.